Enthalten die nach § 17 Absatz 1 und 3 dauerhaft aufzubewahrenden Dokumente ein qualifiziertes elektronisches Siegel, eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel, sind sie im digitalen Zwischenarchiv durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert des vorhandenen Siegels, der vorhandenen Signatur oder des vorhandenen Zeitstempels durch Zeitablauf geringer wird und ein nach dem Stand der Technik angemessenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist.