1Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.