VglWebV

Vergleichswebsitesverordnung

Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Vom 16.7.2018

§ 4

Vergleichskriterium Filialnetz

Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zur Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Filialnetz diejenigen inländischen Zweigstellen ausweist, die ein Institut nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes jährlich anzuzeigen hat.