VglWebV

Vergleichswebsitesverordnung

Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Vom 16.7.2018

§ 3

Anforderungen an Vergleichskriterien

Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderungen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes, wenn er die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes veröffentlichte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verwendet.