Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
Vom
7.7.2021
§ 9
Gegenstand der Gebühren
1Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges.
2Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.