VertrGebErstG

Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz

Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Vom 7.7.2021

§ 9

Gegenstand der Gebühren

1Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. 2Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.