VertrGebErstG

Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz

Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Vom 7.7.2021

§ 3

Patentsachen

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
2. im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
3. im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
4. im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
5. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
6. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.