VerschG

Verschollenheitsgesetz

Vom 4.7.1939

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Abschnitt IV
Verfahren bei Feststellung der Todeszeit

§ 39

1Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. 2Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterberegister der Feststellung nicht entgegen.