VerschG

Verschollenheitsgesetz

Vom 4.7.1939

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 38

Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus Entscheidungen gemäß § 37 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.