VerpackG

Verpackungsgesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

Vom 5.7.2017

Zuletzt geändert am 25.10.2023

Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme und Verwertung

§ 13

Getrennte Sammlung

Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.