Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
Vom
5.7.2017
Zuletzt geändert am
25.10.2023
§ 12
Ausnahmen
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2)
Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
1. Mehrwegverpackungen,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,