(1) 1Die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, einschließlich der Erweiterungskosten, zu beteiligen. 2Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze sowie derjenigen nach § 52 regeln. 3Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht, wenn ein Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen oder von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in dem betreffenden Kalkulationszeitraum die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat. 4Die Finanzierungsvereinbarungen nach Satz 2 werden elektronisch mittels einfacher elektronischer Bestätigung geschlossen.
(2) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. 2Die Umlagen nach Satz 1 sind unter entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 so zu bemessen, dass sie die voraussichtlichen Kosten und notwendigen Ausgaben, die ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken. 3Ein Anspruch der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder des Herstellers auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage wegen unterjähriger Einstellung des Betriebs oder unterjährigem Ausscheiden aus dem Markt besteht nicht.
(3) 1Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tragen die in der Umlageberechnung nach Absatz 2 veranschlagten Kosten einschließlich des Anteils an den in der Umlageberechnung veranschlagten Gemeinkosten nach § 53 je Hersteller zu jeweils gleichen Teilen. 2Die Höhe des von einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu tragenden Anteils an den Kosten nach Satz 1 entspricht der Höhe des von den Herstellern nach Satz 1 zu zahlenden Betrags multipliziert mit der Anzahl der Hersteller, für welche die Organisation in dem betreffenden Kalkulationszeitraum tätig ist. 3Wird eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung von einem oder mehreren Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beauftragt, hat diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister die nach Satz 2 für diese zu entrichtenden Anteile unverzüglich nachzuzahlen. 4Es besteht kein Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage, wenn die Beauftragung einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung unterjährig beendet wurde.
(4) 1§ 50 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 2Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus Umlagen der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie der Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nicht über Nach- oder Rückzahlungen, sondern über die Bemessung der Umlagen der beiden nachfolgenden Kalkulationszeiträume ausgeglichen. 3Das Recht zur Bildung von Rücklagen nach Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen Rücklagen bilden für
(6) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zur Finanzierung von Erstinvestitionen, die zur Errichtung des Aufgabenbereichs bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderlich sind, Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen und diese durch Einholung einer Bürgschaft oder anderer Sicherungsrechte absichern. 2Erstinvestitionen nach Satz 1 sind auch solche, die für die Errichtung des Registers nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 erforderlich sind. 3Die Kosten für die Rückzahlung dieser Darlehen und die Zahlung der auf diese zu entrichtenden Zinsen sind über die Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig auf die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 umzulegen. 4Die Umlegung der Kosten und Zinsen nach Satz 2 hat in angemessenem Umfang über mindestens drei Kalenderjahre zu erfolgen. 5Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat bei der Aufnahme der Darlehen nach Satz 1 wirtschaftlich und sparsam zu handeln. 6Der Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme eines Darlehens nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung des Umweltbundesamtes.