(1) 1Der Betrieb einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister. 2Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. 3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung
(3) 1Die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass sie oder die von ihr beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den Herstellern, für die die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung vertragliche Vereinbarungen zur Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch zusätzliche Kosten entstehen. 2Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. 3Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(4) § 20 Absatz 3 und § 19 Absatz 5 gelten entsprechend.