(1) 1Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. 2Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) 1Die zuständige Landesbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Systems oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Systems sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. 2Ist das System in einen Konzern eingebunden, ist ebenfalls der Konzernjahresabschluss vorzulegen.
(3) Jedes System hat gegenüber der zuständigen Landesbehörde zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens die folgenden Angaben zu machen:
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren.