VerpackDG

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Vom 13.7.2026

Kapitel 2
Beschränkung der Bereitstellung und anderer Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen im Bundesgebiet

§ 12

Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen

(1) 1Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. 2Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern.

(2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt.

(3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.