VerpackDG

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Vom 13.7.2026

§ 11

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von

1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4. Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.