§ 9
Frist und Form der Veröffentlichung
(1)
Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2)
Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er
1.
auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder
2.
auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen.
Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem mitzuteilen.
(3)
1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte.
2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich.
3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.