VermAnlG

Vermögensanlagengesetz

Gesetz über Vermögensanlagen

Vom 6.12.2011

Zuletzt geändert am 27.12.2024

§ 8a

Gültigkeit des Verkaufsprospekts

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.