Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
Vom
17.12.1999
Neugefasst am
20.2.2004
Zuletzt geändert am
16.8.2023
§ 22
Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten.