VerkStatG

Verkehrsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Vom 17.12.1999

Neugefasst am 20.2.2004

Zuletzt geändert am 16.8.2023

§ 21

Schienenverkehrsunfallstatistik

Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes – beim Zusammenprall auch haltendes – Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:

1. Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,
2. Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart.
Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.