§ 3
Leistungsarten
(1)
Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
1. einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),
2. die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,
3. die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.
(2)
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,
2. Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,
3. Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
4. Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.