§ 2
Anwendung
(1)
Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,
2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
(2)
Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2
2aufzuheben.
Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.
(3)
Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.