VDuG

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Vom 8.10.2023

Zuletzt geändert am 16.7.2024

§ 9

Gerichtlicher Vergleich

(1) 1Zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich auch mit Wirkung für die im Verbandsklageregister angemeldeten Verbraucher schließen. 2Der gerichtliche Vergleich kann nicht vor Ablauf des in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden.

(2) 1Der Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts. 2Das Gericht genehmigt den Vergleich durch Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. 3Andernfalls lehnt das Gericht die Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.