VDuG

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Vom 8.10.2023

Zuletzt geändert am 16.7.2024

§ 10

Austritt aus dem Vergleich

(1) 1Jeder im Verbandsklageregister angemeldete Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber dem Bundesamt für Justiz den Austritt aus dem Vergleich erklären. 2Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Vergleichs im Verbandsklageregister.

(2) 1Verbraucher, die ihren Austritt wirksam erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. 2Der Austritt berührt nicht die Wirksamkeit der Anmeldung im Verbandsklageregister.