Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Vom 8.10.2023
Zuletzt geändert am 16.7.2024
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.