(1) Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben:
(2) Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, enthält die Urteilsformel außerdem die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines solchen Betrags zu Händen des Sachwalters.
(3) Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einer Vielzahl betroffener Verbraucheransprüche, im Abhilfeendurteil die Widerspruchsfrist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängern.
(4) 1Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. 2Diese bedarf keiner Zulassung.