VAG-InfoV

VAG-Informationspflichtenverordnung

Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird

Vom 17.6.2019

§ 4

Renteninformation

(1) Die Renteninformation nach § 234o Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthält zumindest folgende Informationen:

1. Stichtag des Informationsstands an hervortretender Stelle;
2. Name und Geburtsdatum des Versorgungsanwärters sowie die Nummer seines Versorgungsverhältnisses, soweit vorhanden;
3. Bezeichnung des Altersversorgungssystems mit dem Zusatz, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, sowie Name und Kontaktdaten der durchführenden Einrichtung;
4. Angabe, welche Leistungselemente das Versorgungsverhältnis umfasst;
5. das Alter, ab dem der Versorgungsanwärter nach den Bestimmungen des Altersversorgungssystems Altersversorgungsleistungen erhalten wird, und Angabe des Datums, an dem der Bezug der Altersversorgungsleistungen beginnt;
6. Höhe des gebildeten Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters oder Höhe seiner bis zum Stichtag erworbenen Anwartschaft auf Leistungen, wobei den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird und zu erläutern ist, in welchem Umfang die angegebenen Beträge garantiert sind;
7. Informationen über die Garantieelemente, die das Altersversorgungssystem für den Aufbau der Anwartschaften auf Altersversorgungsleistungen und für die Leistungen vorsieht;
8. Projektionen der Altersversorgungsleistungen gemäß § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei das in Nummer 5 angegebene Alter als Renteneintrittsalter anzusetzen ist und die Vorgaben des § 8 zu beachten sind;
9. einen Hinweis darauf, dass Leistungen im Versorgungsfall
a) grundsätzlich steuerpflichtig sind und
b) grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen;
10. Angabe der Beiträge, die in den vergangenen zwölf Monaten oder in einem längeren Zeitraum in das Versorgungsverhältnis eingezahlt worden sind, soweit dem Versorgungsverhältnis eine beitragsorientierte Leistungszusage, eine Beitragszusage mit Mindestleistung oder eine reine Beitragszusage zugrunde liegt;
11. eine Aufschlüsselung der Kosten in Euro, die die durchführende Einrichtung im maßgebenden Zeitraum von zwölf Monaten einbehalten hat, wenn es sich um ein Altersversorgungssystem handelt, bei dem die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen;
12. Angaben zur Mittelausstattung des Altersversorgungssystems insgesamt.

(2) Trägt der Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko, sind zusätzlich anzugeben die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotenzial, soweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.

(3) In der Renteninformation ist anzugeben, wo und wie der Versorgungsanwärter ergänzende Informationen erhalten kann, insbesondere Informationen

1. zu den Wahlmöglichkeiten des Versorgungsanwärters;
2. der folgenden Art:
a) den Jahresabschluss und den Lagebericht des vorangegangenen Geschäftsjahres,
b) den Jahresbericht für das Investmentvermögen nach § 234 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für das Altersversorgungssystem ein derartiges Sondervermögen geführt wird,
c) die Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik;
3. über die Annahmen, mit denen sich aus dem Versorgungskapital die Leistungen ergeben, wenn die Leistungen in Form einer laufenden Zahlung angegeben werden, insbesondere bezüglich der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Zahlungen;
4. zur Höhe der Leistungen im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
5. über die Modalitäten, nach denen Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine andere durchführende Einrichtung übertragen werden können;
6. über die Garantieelemente nach Absatz 1 Nummer 7;
7. zu den steuerlichen Regelungen und zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

(4) Wird bei einem Altersversorgungssystem nach § 3 Absatz 3 Satz 2 dem Versorgungsanwärter eine Anlageoption zugewiesen, hat die Renteninformation darüber Angaben zu machen, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.