§ 3
Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem
(1)
Die Informationen nach § 234l Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umfassen zumindest
1. die Bezeichnung des Altersversorgungssystems;
2. den Namen, die Anschrift, die Rechtsform und den Sitz der durchführenden Einrichtung, die Kontaktmöglichkeiten für Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger sowie die Angabe
a) des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem die durchführende Einrichtung die Zulassung erhalten hat, und
b) des Namens und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat;
3. Angaben dazu,
a) welche Leistungselemente das Altersversorgungssystem umfasst und in welcher Form die jeweiligen Leistungen erbracht werden,
b) welche Wahlmöglichkeiten den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme der Leistungen offenstehen;
4. Angaben dazu, ob und welche Garantieelemente das Altersversorgungssystem für den Aufbau der Anwartschaften auf Altersversorgungsleistungen und für die Leistungen vorsieht, wobei die maßgebenden Bestimmungen für die Garantieelemente anzugeben sind;
5. die Vertragsbedingungen des Altersversorgungssystems;
6. Informationen über die Struktur des Anlagenportfolios;
7. Informationen über die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken, wobei insbesondere auf die Art der finanziellen Risiken einzugehen ist, die von den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern getragen werden;
8. eine Darstellung der gegebenenfalls bestehenden Mechanismen
a) zum Schutz der Anwartschaften,
b) zur Minderung der Versorgungsansprüche;
9. Informationen über die Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern zu tragenden Kosten, wenn es sich um ein Altersversorgungssystem handelt, bei dem die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können;
10. Informationen über die Modalitäten, nach denen Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine andere durchführende Einrichtung übertragen werden können.
(2)
Bei Altersversorgungssystemen, bei denen Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, sind Angaben über die frühere Entwicklung der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem mindestens über den Zeitraum der letzten fünf Jahre seit Einführung des Altersversorgungssystems zu machen.
(3)
1Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, ist auch darüber zu informieren, welche Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und gegebenenfalls für die Standardanlageoption gelten.
2Werden auf Grund von Bestimmungen des Altersversorgungssystems die Anlageoptionen den einzelnen Versorgungsanwärtern zugewiesen, sind Angaben zu diesen Bestimmungen zu machen.