Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Vom
10.10.2013
Zuletzt geändert am
28.2.2025
Kapitel 6
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
Art. 277
Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren
Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.