Art. 276
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a)
die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274,
b)
die Änderung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 1,
c)
die Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.