UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Art. 152

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

a) die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 145,
b) die Änderung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146Absatz 1,
c) die Ungültigerklärung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146 Absatz 2,
d) die Beförderung von in der die vorübergehende Verwahrung befindlichen Waren nach Artikel 148 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.