Art. 151
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1
b)
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
c)
die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.