UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

(7)

Auf das Beratungsverfahren sollte bei der Annahme folgender Beschlüsse zurückgegriffen werden: Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, sofern sich diese Beschlüsse nicht auf alle Mitgliedstaaten auswirken; Beschlüsse, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entscheidungen über verbindliche Angaben zu widerrufen, sofern sich diese Beschlüsse lediglich auf einen Mitgliedstaat auswirken und sie der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften dienen; Beschlüsse über die Erstattung und den Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, sofern sich diese Beschlüsse unmittelbar auf den die Erstattung oder den Erlass Beantragenden auswirken.