Da die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der für die Umsetzung des Zollkodex der Union (im Folgenden „Zollkodex“) erforderlichen elektronischen Systeme zusammenarbeiten müssen, sollte die Kommission das Arbeitsprogramm zur Unterstützung dieser Entwicklung und zur Festlegung von Übergangszeiträumen nicht annehmen, wenn keine Stellungnahme des den Entwurf des Durchführungsrechtsakts prüfenden Ausschusses vorliegt.