1Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sollten auch für die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren gelten. 2Für alle Warenarten sollten dieselben Vorschriften gelten, die gegebenenfalls Ausnahmemöglichkeiten enthalten, z. B. für Waren, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.