1Da die Absicht der Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist, sollte die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung zusammengelegt und die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung abgeschafft werden. 2Dieses eine Verfahren der aktiven Veredelung sollte auch für die Zerstörung gelten, außer in den Fällen, in denen die Zerstörung vom Zoll oder unter zollamtlicher Überwachung vorgenommen wird.