Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Ergänzung der Vorschriften über die Zollschuld und die Sicherheitsleistungen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf den Ort des Entstehens der Zollschuld, die Bemessung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die Sicherheitsleistungen für diese Abgaben und die Erhebung, die Erstattung, den Erlass und das Erlöschen der Zollschuld zu erlassen.