1Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Praktiken sind abgestufte Maßnahmen für die Anwendung einer Gesamtsicherheit empfehlenswert. 2Für den Fall eines erhöhten Betrugsrisikos sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung der Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend zu untersagen.