1Um die Risiken für die Union, ihre Bürger und ihre Handelspartner so gering wie möglich zu halten, sollte die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und einem entsprechenden elektronischen Anwendungssystem beruhen. 2Dieser gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Waren stichprobenartigen Kontrollen zu unterziehen.