UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

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1Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten sollte vorbehaltlich einer Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen oder einer Zulassung für Sicherheit oder beiden der Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zuerkannt werden. 2Je nach Art der Bewilligung sollten zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zollrechtliche Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen bzw. sicherheitsrelevante Erleichterungen in Anspruch nehmen können. 3Sie sollten auch in Bezug auf Zollkontrollen, so auch bei der Kontrolle von Waren oder Unterlagen, günstiger behandelt werden.