1Um eine papierlose Umgebung für Zoll und Handel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung für die Fälle zu erlassen, in denen andere Mittel für den Austausch und die Speicherung und die Erfassung von Personen eingesetzt werden dürfen. 2Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, könnten insbesondere vorübergehend, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus, genutzt werden, wenn die erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. 3Im Fall der zentralen Zollabwicklung würden diese Übergangsmaßnahmen in der Beibehaltung des sogenannten „Verfahrens der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren“ bestehen, bis die erforderlichen elektronischen Systeme betriebsbereit sind.