1Es empfiehlt sich, im Zollkodex einen Rechtsrahmen für die Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften auf den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise auf den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, vorzusehen. 2Da es sich bei den betreffenden Waren um Unionswaren handelt und da es sich um steuerpolitische Maßnahmen im Rahmen dieses Handels innerhalb der Union handelt, ist es gerechtfertigt, Vereinfachungen bei den auf diese Waren anzuwendenden Zollformalitäten vorzusehen.