UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Vom 21.12.1979 (BGBl. I S. 2359)

Neugefasst am 21.2.2005 (BGBl. I S. 434)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

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Zu § 3a des Gesetzes
§ 1(weggefallen)
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Zu § 3b des Gesetzes
§ 2Verbindungsstrecken im Inland
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Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
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Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 8Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
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Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
§ 19(weggefallen)
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Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
§ 23(weggefallen)
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Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
§ 25Durchschnittsbeförderungsentgelt
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Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
§§ 26–29(weggefallen)
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Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
§ 30Schausteller
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Zu § 14 des Gesetzes
§ 31Angaben in der Rechnung
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Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
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Dauerfristverlängerung
§ 46Fristverlängerung
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Besteuerung im Abzugsverfahren
§§ 51–58(weggefallen)
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Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
§ 59Vergütungsberechtigte Unternehmer
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Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer
§ 62Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
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Zu § 22 des Gesetzes
§ 63Aufzeichnungspflichten
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Zu § 23 des Gesetzes
§§ 69–70(weggefallen)
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Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 74

§ 33

Rechnungen über Kleinbeträge

1 Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. das Ausstellungsdatum,
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
2 Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes. 4 Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.

§ 34

Fahrausweise als Rechnungen

(1) 1 Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden
2. das Ausstellungsdatum
3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt und
5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.
2 Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.

(2) 1 Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. 2 In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend.

§ 34a

Rechnungen von Kleinunternehmern

1 Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe „Gutschrift“.
2 Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. 3 § 31 gilt entsprechend. 4 Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.

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Zu § 15 des Gesetzes

§ 35

Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen

(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.

(2) 1 Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuersatz angegeben ist. 3 Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. 4 Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.

§§ 36–39a

(weggefallen)

§ 40

Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen

(1) 1 Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug der Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser Leistungen anzusehen. 2 Der Absender darf die Steuer für diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. 3 Der Empfänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter folgenden Voraussetzungen abziehen:

1. Er muss im Übrigen hinsichtlich der Beförderung oder ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes).
2. Er muss die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen haben.
3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muss aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom Empfänger der Frachtsendung aufzubewahren.

(2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des § 35 Abs. 1 und § 63 dieser Verordnung gelten für den Empfänger der Frachtsendung entsprechend.

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