UnivSchlichtV

Universalschlichtungsstellenverordnung

Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes

Vom 16.12.2019

§ 2

Geschäftsverteilung

1Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. 2Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.