Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes
Vom
16.12.2019
§ 2
Geschäftsverteilung
1Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung.
2Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.