1 Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. 2 Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.
(1) Erklärungen im Streitbeilegungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform.
(2) 1 Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes eingereicht werden. 2 Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch eingereicht, kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes außerdem die Übermittlung einer Abschrift verlangen.
(3) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn dieser hierfür einen Zugang eröffnet hat.
(4) 1 Das Streitbeilegungsverfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache geführt. 2 Das Verfahren wird in einer anderen Sprache geführt, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte dem zustimmt. 3 Handelt es sich bei dieser Sprache um eine andere als die englische Sprache, bedarf es auch der Zustimmung der Universalschlichtungsstelle des Bundes.
(1) 1 Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich erörtern. 2 Als mündliche Erörterung ist auch eine Erörterung mittels Telefon oder Bild- und Ton-Übertragung anzusehen.
(2) 1 Beabsichtigt der Streitmittler, die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich zu erörtern, ist den Beteiligten die Art und Weise der mündlichen Erörterung mitzuteilen und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie der mündlichen Erörterung zustimmen können. 2 Haben die Beteiligten der vorgeschlagenen Verfahrensweise zugestimmt, bestimmt der Streitmittler einen Termin für eine mündliche Erörterung und gibt diesen den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor dem Termin bekannt. 3 Zur Vorbereitung des Termins kann der Streitmittler jeden Beteiligten zu ergänzenden Auskünften in Textform sowie zur Vorlage von Unterlagen auffordern. 4 Die Aufforderung ist mit einer Fristsetzung zu verbinden, die in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten soll. 5 Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Der Streitmittler kann mit den Beteiligten oder deren Vertretern Einzelgespräche führen, wenn er dies für zweckdienlich erachtet.