(1) 1UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. 2Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. 3Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss.
(2) 1Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. 2Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.