UERV

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Vom 22.1.2018

Zuletzt geändert am 4.6.2024

§ 13

Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite

1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und
4. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.

(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.