§ 13
Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
(1)
Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite
1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und
4. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.
(2)
Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.