UBRegG

Unternehmensbasisdatenregistergesetz

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

Vom 9.7.2021

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 4

Datenübermittlung an die Registerbehörde

(1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des Basisregisters werden der Registerbehörde von folgenden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt:

1. von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit die Daten in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder § 79 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gespeichert sind,
2. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert sind,
3. von dem Bundeszentralamt für Steuern Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des § 139c der Abgabenordnung gespeichert sind.

(2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 der Registerbehörde in den Fällen der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die Datensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 enthalten.

(3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 9 verwenden, soweit diese bei der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeichert sind.