UBRegG

Unternehmensbasisdatenregistergesetz

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

Vom 9.7.2021

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 3

Inhalt des Basisregisters

(1) Folgende in den Registern oder sonstigen Datenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als Unternehmen geführt:

1. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
2. Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes,
3. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
4. Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
5. Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
6. wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung:
a) natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
b) juristische Personen und
c) Personenvereinigungen sowie
7. weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
2Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird als Unternehmen geführt. Daten zu natürlichen Personen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.

(2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen nach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stammdaten gespeichert:

1. für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister,
2. für Verwaltungszwecke aktuelle Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Führung im Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1,
3. Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen,
4. Sitz (Ort),
5. Geschäftsanschrift entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, soweit die Pflicht zur Eintragung besteht,
6. Rechtsform und
7. Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschaftszweige.

(3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden, soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern gespeichert:

1. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2,
2. Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
3. Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
4. Eintragungsnummer des Gesellschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
5. Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
6. Vereinsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
7. Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
8. Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Liste aller Betriebsnummern, die einem Unternehmen zugeordnet sind,
9. Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung, einschließlich des Unterscheidungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung und
10. die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

(4) Zu den Stammdaten nach Absatz 2 und den Identifikationsnummern nach Absatz 3 werden folgende Metadaten gespeichert:

1. Bezeichnung des Registers oder sonstigen Datenbestands der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt,
2. Meldedatum an das Register oder den sonstigen Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt,
3. Datum, ab dem ein Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder nur noch als gelöscht geführt wird (Beendigungsdatum der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen) und
4. Speicherdatum im Basisregister.

(5) Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem das Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die Unternehmensbasisdaten zu löschen.