TierSchlV

Tierschutz-Schlachtverordnung

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

Vom 20.12.2012

Abschnitt 3
Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren

§ 9

Aufbewahren von Fischen

(1) 1Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. 2Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. 3Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. 4Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.

(2) 1Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. 2Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. 3Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.

(3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.