Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
Vom
20.12.2012
§ 10
Aufbewahren von Krebstieren
1Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten.
2Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.